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Friedrich-von-Alberti-Gymnasium
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Schulordnung

des Friedrich-von-Alberti-Gymnasiums


Präambel: Um ein reibungsloses Miteinander in einer Gemeinschaft von Erziehenden, Lernenden und Lehrenden zu gewährleisten, sind Regeln für das Zusammenleben erforderlich. Den Rahmen dieser Regeln bilden geltende Gesetze und Verordnungen sowie die Grundwerte unserer Schulgemeinschaft: Offenheit, Wertschätzung und Zuverlässigkeit. Dazu wurden die folgenden Regeln für unsere Schulgemeinschaft aufgestellt.

A Unterricht:

  1. Alle finden sich pünktlich zum Unterricht ein. Mit Beginn der Unterrichtszeit halten sich die Schülerinnen und Schüler nur noch in den Unterrichtsräumen oder vor den Fachräumen auf und legen ihre Unterrichtsmaterialien bereit.
  2. Fachräume, Sporthallen und das Schwimmbad dürfen nur mit der Erlaubnis einer Lehrkraft betreten werden.
  3. Ist fünf Minuten nach dem Beginn einer Stunde die Fachlehrkraft nicht erschienen, unterrichtet die Klassensprecherin/der Klassensprecher die Schulleitung bzw. das Sekretariat.
  4. Versäumnisse bei den Hausaufgaben werden ohne Aufforderung zu Beginn der Stunde der Fachlehrkraft mitgeteilt.
  5. Unterrichtsräume, Flure und Aufenthaltsräume müssen sauber gehalten werden. Anfallender Müll wird getrennt nach Papier (Holzkisten) und Restmüll entsorgt. Jeder ist für seinen Platz verantwortlich, jede Klasse sorgt vor Verlassen des Zimmers für Ordnung.
  6. Die Klassenordner sorgen für saubere Tafeln und die Bereitstellung von Kreide. Am Ende der letzten Unterrichtsstunde am Vor- und Nachmittag sind die Stühle hochzustellen, die Lichter zu löschen, die Fenster zu schließen und die Klassenzimmer abzuschließen.
  7. Schülerinnen und Schüler behandeln die ihnen übertragenen Lernmittel sorgfältig und binden ausgeliehene Bücher ordentlich ein. Bei Verlust oder Beschädigung ist entsprechender Ersatz zu leisten.
  8. Die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer sorgt mit Unterstützung der Tagebuchordner für die Vollständigkeit der Einträge. Die Tagebücher werden täglich nach Unterrichtsende beim Lehrerzimmer abgelegt und morgens vor Beginn des Unterrichts dort wieder abgeholt.
  9. In den Jacken und Mänteln, die an die Garderoben auf den Fluren gehängt werden, sollten grundsätzlich keine Geldbörsen und Wertsachen gelassen werden.

B Unterrichtsversäumnisse:

  1. In der Schulbesuchsverordnung (§ 2 Abs. 1) ist geregelt:
    „Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.“
    Bei längerer Krankheitsdauer oder auffälliger Häufung kann die Vorlage von weiteren Bescheinigungen verlangt werden.
  2. Es gelten folgende zusätzliche Regelungen:
    - Schülerinnen und Schüler, die in einzelnen Unterrichtsstunden fehlen oder vor Unterrichtsende entlassen werden, müssen sich durch einen Laufzettel entschuldigen (erhältlich im Sekretariat). Bevor sie/er das Schulgelände verlässt, muss sie/er die Unterschrift einer Lehrkraft einholen. Der Laufzettel (bei minderjährigen Schülerinnen/Schülern mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten) wird bei der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer vorgelegt. Die Entschuldigung in der Kursstufe erfolgt über ein gesondertes Formular (siehe 3.)
    - Generell gilt, dass der versäumte Unterrichtsstoff selbständig nachgeholt werden muss.
    - Wird eine Klassenarbeit oder Klausur versäumt, so hat sich die Schülerin/der Schüler in geeigneter Form rechtzeitig vor Beginn der Leistungsfeststellung zu entschuldigen. Die Entscheidung über einen Nachschreibetermin trifft die Fachlehrkraft. Dieser kann schon auf dem Folgetag liegen.
  3. Schülerinnen und Schüler der Kursstufe entschuldigen sich über ein Entschuldigungsformular, in das alle versäumten Unterrichtsstunden einzutragen sind. Dieses muss (ggf. mit Bescheinigung des behandelnden Arztes und bei Minderjährigen mit Unterschrift der Eltern) bei Wiederaufnahme des Unterrichts sofort allen Fachlehrkräften zur Unterschrift vorgelegt werden. Abschließend zeichnet die Tutorin/der Tutor ab. Die Entschuldigungsformulare werden in ein Heft eingeklebt, das jederzeit mitzuführen ist und in regelmäßigen Abständen von der Tutorin/dem Tutor kontrolliert wird.
  4. Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen (mindestens 5 Schultage vorher) schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen. Für die Entscheidung über Beurlaubungen ist bei bis zu zwei aufeinander folgenden Unterrichtstagen die/der Klassenlehrer/in, in den übrigen Fällen die Schulleitung verantwortlich. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach Ferien sind in der Regel ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

C Ordnung auf dem Schulgelände:

  1. Jede Schülerin und jeder Schüler verhält sich in den Klassenräumen und auf dem Schulgelände so, dass sich niemand gestört fühlt oder gefährdet wird. Deshalb ist z.B. das Lärmen, Toben und Rennen auf den Fluren zu unterlassen.
  2. Den Anweisungen der Lehrkräfte und des Hausmeisters ist Folge zu leisten.
  3. Das Rauchen auf dem Schulgelände ist untersagt – das FvAG ist eine rauchfreie Schule. In Sichtweite der Schule ist das Rauchen unerwünscht. Auf dem gesamten Schulgelände besteht in der Regel Alkoholverbot. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Schulleitung.
  4. In der unterrichtsfreien Zeit und in der Mittagspause stehen den Schülerinnen und Schülern der Schüleraufenthaltsraum, entsprechende Klassenzimmer und das Foyer zur Verfügung. Die Bibliothek ist Stillarbeitsraum.
  5. Für Fahrräder stehen die vorgesehenen Abstellplätze im Osten (zwischen Schule und Sporthalle) und im Westen (vor dem Schulgarten) zur Verfügung. Für Motorräder steht ein Abstellplatz im Westen zur Verfügung. Ansonsten ist das Fahren auf dem Schulgelände nicht erlaubt (Rollbretter, Rollerskates, Inlineskates und Ähnliches).
  6. Während der Unterrichtszeit und der Pausen ist der Aufenthalt im Innenhof nicht erlaubt.
  7. Die Bekleidung aller am Schulleben Beteiligten muss dem Charakter der Schule als einer öffentlichen Einrichtung angemessen sein.
  8. Das Kiesbett um die Schule und Sporthalle darf nicht betreten werden.
  9. Der Gebrauch von Handys, Smartphones, Tablets, Laptops, Smartwatchesund anderen elektroni-schen Gerätenist in denSchulgebäudenund auf dem Schulgelände nicht erlaubt. Die Geräte sind stumm-oderabzuschalten.Lediglich im Kursstufenraum und in den Lehrerzimmern ist eine ver-antwortungsvolle Nutzung zulässig. Davon unberührt bleibt der Einsatz für unterrichtliche und organisatorische Zwecke, soweit eine Lehrkraft dem zustimmt.
  10. Führen Schülerinnen und Schüler elektronische Geräte und sonstige Wertgegenstände beim Schulbesuch mit sich, die für den Schulbesuch oder den Unterricht nicht erforderlich sind, erfolgt dies grundsätzlich auf deren eigene Gefahr. Die Schule, Lehrkräfte oder das Land übernehmen für die Beschädigung oder den Verlust solcher Gegenstände grundsätzlich keine Haftung.
  11. Sind vorgenannte Gegenstände – wie beispielsweise beim Sportunterricht oder bei Leistungsmessungen sowie pflichtwidriger Benutzung im Unterricht – von den Schülerinnen/Schülern vorübergehend abzugeben, werden diese Gegenstände in einem für sie gut einsehbaren Behältnis von ihnen selbst abgelegt und wieder selbst herausgenommen. Nicht die Lehrkräfte, sondern sie selbst tragen dafür Sorge, dass ihre so deponierten Wertsachen nicht beschädigt werden oder abhandenkommen.
  12. Die Nutzung unerlaubter elektronischer Geräte bei Leistungsmessungen (Handy, Smartwatch,…) gilt als Täuschungsversuch.

D Fernlernen

  1. Schülerinnen und Schüler in Quarantäne oder im Lockdown bearbeiten zu den üblichen Unterrichtszeiten die ihnen zur Verfügung gestellten Aufgaben zuhause.
  2. Eine Teilnahme am Unterricht in Form von Video-Konferenzen ist verpflichtend. Die Teilnahme Dritter (auch Familienangehöriger) ist nicht gestattet und das Mithören wird vermieden. Aufnahmen sind nicht erlaubt.
  3. Ist eine Schülerin bzw. ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Fernlernen verhindert, ist eine Entschuldigung erforderlich. Eine Mitteilung erfolgt am gleichen Tag per Mail bei den Fachlehrkräften sowie beim Klassenlehrer/der Klassenlehrerin unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung.
  4. Die im Fernlernen behandelten Inhalte und die erbrachten Leistungen fließen in die Leistungsmessung ein.
  5. Inhalte und Arbeitsmaterialien, die die Schülerinnen und Schüler erhalten, sind vertraulich zu behandeln. Aufnahmen (Ton- und Bildaufnahmen), Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt.
  6. Bei Verstößen können rechtliche Schritte eingeleitet werden.

E Pausenregelung:

  1. In der großen Pause verlassen alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 – 10 mit Ausnahme der Klassenordner die Klassenräume und begeben sich in den Pausenbereich.
  2. Der Pausenbereich liegt im östlichen Bereich der Schule. Die Gebäudefront und die Sporthallenrückseite bilden die nördliche Grenze. Der Aufenthalt im Bereich der Fahrradständer und im überdachten Bereich der Bushaltestelle ist nicht erlaubt. Im Süden bildet der Kocherwald die natürliche Begrenzung.
  3. Die Nutzung der Spielgeräte (Dreher, Teller, …) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Nutzung des Pushers ist für Schülerinnen und Schüler des FvAG im Rahmen des Schulbetriebes nicht gestattet. In Einzelfällen (z.B. Jungennachmittag, u.a.) entscheidet die Aufsichtsperson über die Nutzung. Ausdrücklich verboten ist der Zutritt zu der Skaterbahn, zum Beach-Volleyball-Feld und zum Kneipp-Becken. Vom Teich sollten sich die Kinder unbedingt fernhalten.
  4. Das Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit und der Pausen ist nur mit Erlaubnis einer Fachlehrkraft möglich.
  5. Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 sowie Kinder, die am Ganztagesprogramm teilnehmen, dürfen während der Mittagspause das Schulgelände nur verlassen, wenn eine ausdrückliche Erlaubnis der Eltern vorliegt. Die Aufsichtspflicht der Schule ruht dann. Alle Schülerinnen und Schüler des FvAG, die sich in der Mittagszeit auf dem Schulgelände aufhalten, unterliegen der Aufsicht der Schule.
  6. Für Schülerinnen und Schüler, die sich dennoch nicht an diese Regelung halten, hat die Schule keine Aufsichtspflicht.
  7. Klassen und Gruppen, die in den großen Pausen das Klassenzimmer bzw. den Fachraum wechseln, legen ihre Taschen vor demjenigen Raum ab, in dem sie nach der Pause Unterricht haben werden. Klassen, die vom Sportunterricht kommen, legen ihre Sporttaschen im Aufenthaltsraum ab und begeben sich dann direkt in die Pause.
  8. Bei Regen können sich die Schülerinnen und Schüler im Foyer und in den Fluren im Erdgeschoss aufhalten.
  9. Schülerinnen und Schüler der Kursstufe können sich während der großen Pause im Klassenzimmer bzw. im Kursstufenraum aufhalten. Wenn sie in Hohlstunden das Schulgelände verlassen, unterliegen sie nicht mehr der Aufsichtspflicht der Schule.

F Klassenarbeiten:
Die Notenbildungsverordnung regelt Grundsätzliches hierzu. Schulintern gelten folgende ergänzende Regelungen:

  1. In den Klassen 5 – 10 werden in der Regel in einer Woche höchstens drei Klassenarbeiten geschrieben.
  2. Klassenarbeiten müssen in der Regel mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
  3. Montags sollen, wenn der Stundenplan dies zulässt, in den Klassen 5 – 6 keine Klassenarbeiten geschrieben werden.
  4. In den Klassen 5 – 10 werden in der Regel in den letzten fünf Schultagen vor den Weihnachtsferien keine Klassenarbeiten geschrieben werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Schulleitung.

G Hausaufgaben:

  1. An Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht darf es für die Klassen 5 – 10 keine schriftlichen Hausaufgaben von diesem auf den nächsten Tag geben.
  2. Über gesetzliche Feiertage sollen in den Klassen 5 – 10 nach Möglichkeit keine Hausaufgaben gegeben werden.

2022

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